Tagesmutter & Kita Assistenzkraft
"Es macht mir große Freude die Welt mit Kinderaugen zu sehen!"
Referentin
"Ein Dorf wird nicht durch seine Häuser lebendig, sondern durch die Familien, die es mit Leben, Zusammenhalt und Herz füllen."
Grundschullehrerin
"Als Lehrerin und Mutter ist es mir wichtig, den Kindern nach einem anstrengenden Tag in einer kleinen Gemeinschaft Geborgenheit, Unterstützung bei den Hausaufgaben und Raum für Freundschaften, Spiel und unbeschwerte gemeinsame Momente zu ermöglichen."
Marketing Managerin
"Ich engagiere mich, weil ich daran glaube, dass Kinder in einer familiären Atmosphäre mit echten Freundschaften und dem Gefühl, gesehen zu werden, stark werden. "
Elektroingenieur, Cybersecurity Manager
"In der heutigen Zeit, in der meist beide Elternteile arbeiten, ist eine verlässliche Betreuung in einer kleinen Gruppe für unsere Kinder wichtig. Was gibt es Schöneres, als in der Gemeinschaft eines Dorfes groß zu werden?"
(Stand März 2026)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: “Mittagsbetreuung Unterbrunn“
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in der Gemeinde Gauting, Ortsteil Unterbrunn
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.09. – 31.08. Folgejahr).
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung gemäß § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO).
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Einrichtung und Organisation eines von den Eltern selbstverwalteten Betreuungsangebots für Grundschulkinder. In der Einrichtung sollen Kinder im Grundschulalter nach Unterrichtsschluss familienergänzend und fachgerecht betreut werden. Die Eltern sind zur aktiven Mitarbeit in der Einrichtung verpflichtet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Vereinsmitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Eltern oder andere Sorgeberechtigte, die mindestens ein Kind durch den Verein betreuen lassen. Passive Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die den Vereinszweck fördern und unterstützen. Passive Mitglieder sind auf der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden muss.
Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein lehnt Bestrebungen und Bindungen parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Art sowie alle Formen extremistischer, rassistischer, fremdenfeindlicher oder menschenverachtender Ideologien entschieden ab. Mitglieder des Vereins können nur Personen werden, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Personen, die Mitglied in extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sind, können nicht Mitglied werden.
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
§ 5 Vereinsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit).
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss aus wichtigem Grund oder Austritt.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt ist nur zum Ende eines Schuljahres (31.08.) und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zulässig.
Verletzt ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins, kann es von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
Mitglieder des Vereins, die gleichzeitig auch Mitglied in extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung werden oder ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung gemäß dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ablehnen, können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Schuljahr zusammen.
Sie wird vom Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einberufen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von mindestens ¼ der Mitglieder verlangt wird.
Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Mitgliederversammlungen ohne physische Anwesenheit der Mitglieder oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Mitgliederversammlung abgehalten werden (virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung).
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.Die Abstimmung erfolgt öffentlich, wenn nicht mindestens ein anwesendes Mitglied eine schriftliche Abstimmung verlangt.
Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Sind beide Elternteile bzw. Sorgeberechtigte eines betreuten Kindes Vereinsmitglieder, haben sie gemeinsam eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich (auch virtuell) oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
Wahl und Abberufung des Vorstandes
die Entlastung des Vorstands
Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes
die Auflösung des Vereins
Der Mitgliederversammlung sind die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Die Mitgliederversammlung muss zwei Rechnungsprüfer bestimmen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, und diese beauftragen, die Jahresabrechnung vor der nächsten Mitgliederversammlung zu prüfen und in der Versammlung darüber zu berichten.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstand und dem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt.
Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist möglich. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt bis auf folgende Einschränkung: Für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über € 500,00 ist die Vertretung durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorstand.
Ein Mitglied des Vorstands darf bei Beschlüssen, die ihm selbst oder einem Angehörigen oder einem von ihm gesetzlich oder bevollmächtigt vertretenen Dritten einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen können, weder beratend noch entscheidend mitwirken.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Auslagen.
§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Änderungen der Satzung und des Vereinszweckes bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Die Auflösung des Vereins ist nur in einer besonderen zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Zur Beschlussfassung über die Auflösung bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. und der 2. Vorstand gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 AO zu verwenden hat.